Dr. Joachim Rumpf
-Rechtsanwalt-
Bereits kurz nach Ende des Zweiten Weltkriegs hat das Thema der Entschädigung der Zwangsarbeiter Gerichte, Politik und Öffentlichkeit beschäftigt. Bereits 1947, noch vor Gründung der Bundesrepublik, erhob ein ehemaliger Zwangsarbeiter Klage gegen das Unternehmen, das ihn während des Krieges beschäftigt hatte und verlangte die Bezahlung der von ihm geleisteten Arbeit (Verfahren J.W. T. ./. Rheinische Hoch-Tiefbau A.G. Mannheim). Noch bevor die Zwangsarbeiterentschädigung zu einem Thema der deutschen Politik wurde, war ein deutsches Gericht mit der Aufgabe konfrontiert, eine Entscheidung zu treffen. Das Verfahren ging für den Kläger in zweiter Instanz verloren.
Im November 1951 reichte der Rechtsanwalt Henry Ormond für seinen Mandanten Norbert Wollheim Klage zum Landgericht Frankfurt/Main gegen die I.G. Farbenindustrie A.G. i.L. (I.G.i.L.) ein. Wollheim war 1943 in Berlin von der Gestapo festgenommen und nach Auschwitz deportiert worden. Dort wurde er ausgewählt, um bei der I.G. Farbenindustrie AG als Sklavenarbeiter beim Aufbau des Buna-Werks Auschwitz eingesetzt zu werden. Wollheim überlebte die Sklavenarbeit und ließ sich vorerst in Lübeck nieder. Mitte 1950 entschied sich Wollheim, stellvertretend für seine Kameraden und Leidensgenossen im Rahmen eines Musterverfahrens von der I.G.i.L. entgangenen Arbeitslohn bzw. Lohnersatz, Schadenersatz und Schmerzensgeld einzuklagen.
Der sogenannte Wollheim-Prozess rückte das Problem der Zwangsarbeiterentschädigung in das Bewusstsein der Weltöffentlichkeit und machte es zu einem brisanten politischen Thema. Das Verfahren wurde Ende der 50er Jahre durch einen Prozessvergleich beendet, der für einen Teil der Zwangsarbeiter eine Entschädigung vorsah. Begleitet wurde der Vergleich durch ein für diesen Fall erlassenes Bundesgesetz.
Auf Anregung meines Doktorvaters, Prof. Dr. Christian Wolf, Universität Hannover, begann ich Mitte 2003 die Zwangsarbeiterentschädigung zu erforschen. Ziel war es, die Argumente der Rechtsprechung für die Ablehnung aller Zwangsarbeiterentschädigungskla
Das Wollheim-Verfahren nimmt in mehrfacher Hinsicht eine herausragende Stellung in der Geschichte der Rechtsprechung zur Zwangsarbeiterentschädigung ein. Der Prozess ist Musterverfahren für alle ihm nachfolgenden Klagen. Auch die seit den 80er Jahren geführten Prozesse sind nahezu Spiegelbilder dieses Gerichtsverfahrens. Folgende weitere Aspekte verdeutlichen die Sonderstellung:
Im November 1951 erhob Norbert Wollheim seine Schadenersatzklage gegen die I.G. Farbenindustrie AG i.L. am Landgericht Frankfurt am Main. Wollheim war 1943 nach Auschwitz deportiert worden und musste für die I.G. Farben als KZ-Häftling arbeiten. Seine Klage, der sogenannte «Wollheim-Prozess», war das Schlüsselverfahren aller Zwangsarbeiterklagen. Die Klage wurde 1957 durch einen Globalvergleich beendet, der die Zahlung von 30 Millionen DM an die Sklavenarbeiter der I.G. Farben vorsah. Der deutsche Bundestag erließ das Aufrufgesetz, das die Entschädigungsansprüche von Zwangsarbeitern gegen die I.G. Farben abschließend regelte. Die Arbeit analysiert die rechtliche Argumentation und den Prozessverlauf und untersucht, ob das Aufrufgesetz verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Die Arbeit mit dem Titel „Der Fall Wollheim gegen die I.G. Farbenindustrie AG i.L.“ ist 2010 im Verlag Peter Lang als Buch erschienen und kann im Buchhandel erworben werden.
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